Rechtsprechung
VG Augsburg, 21.02.2022 - Au 9 K 20.31186 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AsylG § 73; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung - Nigeria - milo.bamf.de
AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 3e; AsylG, § 4 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; MRK, Art 3; AsylG, § 73; EURL 95/2011, Art 11 Abs 1
Nigeria: Widerruf wegen familiärer Lebensgemeinschaft rechtmäßig; Wegfall der Verfolgungsgefahr durch drohende Zwangsheirat; interne Fluchtalternative zumutbar und verfügbar; Sicherung Existenzminimum im Familienverbund möglich
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 02.03.2010 - C-175/08
Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände, …
Auszug aus VG Augsburg, 21.02.2022 - Au 9 K 20.31186
Dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen eines Wegfalls der Umstände nicht mehr vorliegen setzt in unionsrechtskonformer Auslegung nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) RL 2011/95/EU voraus, dass die Ursachen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, durch eine gem. Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU erhebliche (1) und nicht nur vorübergehende (2) Änderung der Umstände beseitigt worden sind, mit der Folge, dass die Furcht vor einer Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (EuGH, U.v. 2.3.2010 - C-175/08, C-176/08, C-178/08, C179/08 - juris Rn. 72;… BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - juris Rn. 19).(2) Eine derartige Veränderung ist dann nicht nur vorübergehend, wenn die Fak toren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründen und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (EuGH, U.v. 2.3.2010 - C-175/08, C-176/08, C-178/08, C179/08 - juris Rn. 73).
- BVerwG, 18.02.2021 - 1 C 4.20
Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes …
Auszug aus VG Augsburg, 21.02.2022 - Au 9 K 20.31186
Maßstab für eine Zumutbarkeit ist, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht zu besorgen ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.2021 - 1 C 4.20 - juris Rn. 27).Abgesehen von einer fehlenden Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums kommt eine Unzumutbarkeit wegen der Vorenthaltung von Grund- und Menschenrechten bürgerlicher, politischer oder sozialer Natur nur dann in Betracht, wenn die Verletzung unabhängig vom Vorliegen eines Verfolgungsakteurs oder eines Verfolgungsgrundes die Intensität des § 3a Abs. 1 AsylG erreicht (BVerwG, U.v. 18.2.2021 - 1 C 4.20 - juris Rn. 30).
- BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10
Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der …
Auszug aus VG Augsburg, 21.02.2022 - Au 9 K 20.31186
Dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen eines Wegfalls der Umstände nicht mehr vorliegen setzt in unionsrechtskonformer Auslegung nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) RL 2011/95/EU voraus, dass die Ursachen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, durch eine gem. Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU erhebliche (1) und nicht nur vorübergehende (2) Änderung der Umstände beseitigt worden sind, mit der Folge, dass die Furcht vor einer Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (…EuGH, U.v. 2.3.2010 - C-175/08, C-176/08, C-178/08, C179/08 - juris Rn. 72; BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - juris Rn. 19).(1) Eine erhebliche Veränderung liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Verhält nisse im Herkunftsland mit Blick auf die Faktoren, aus denen die zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben, sodass sich bei einer vergleichenden Betrachtung der Sachlage eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Gefahrenprognose ergeben muss (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - juris Rn. 20).